Navigation und Service

Gewerbezentralregister

Wichtiger Hinweis Änderung bei Anträgen für Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister mit Apostille oder Endbeglaubigung

Behörden ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft kann unter anderem durch die Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), das zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehört, bestätigt werden.

Bislang wurden durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) erteilte Führungszeugnisse und GZR-Auskünfte direkt an das BfAA zur Anbringung einer Apostille oder Endbeglaubigung weitergeleitet. Aufgrund eines neuen Antrags- und Zahlungsverfahrens für Apostillen und Endbeglaubigungen beim BfAA ist dies bei einer Beantragung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft aus dem Inland ab dem 9. Dezember 2024 nicht mehr möglich.

Bei einer Beantragung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft aus dem Ausland ist eine unmittelbare Weiterleitung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft durch das BfJ an das BfAA ab dem 16. Dezember 2024 nur noch bei einer vorherigen Beantragung der Apostille oder Endbeglaubigung beim BfAA möglich.

Das neue Antragsverfahren beim BfAA wird ab dem 9. Dezember 2024 eingeführt. Details zum neuen Antragsverfahren beim BfAA finden Sie auf der Internetseite des BfAA.

Bei Verfahrensfragen zur Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung wenden Sie sich bitte telefonisch unter 030-184730 16500 (Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular an das BfAA.

Weitere Informationen finden Sie unter "Wie kann ich eine Apostille bzw. Endbeglaubigung beantragen?"

Wichtiger Hinweis Keine vorzeitige Löschung von Eintragungen

Aufgrund eines aktuell höheren Aufkommens von Anträgen auf Registervergünstigung im Gewerbezentralregister möchten wir darauf hinweisen, dass die Löschung von Eintragungen automatisiert nach den gesetzlichen Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO) erfolgt. Eine vorzeitige Löschung auf Antrag sieht das Gesetz nicht vor und ist insoweit nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie in "Häufige Fragen".

Wichtiger Hinweis Online-Zahlung aktuell ausschließlich per Kreditkarte möglich

Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Zahlung der Gebühr zur Online-Beantragung eines Führungszeugnisses aktuell ausschließlich per Kreditkarte möglich ist. Der bislang alternativ genutzte Anbieter giropay stellt seine Dienste in Kürze ein. Die Online-Zahlung über giropay kann daher nicht länger angeboten werden. Wir bedauern die Un­an­nehm­lich­keit­en, die Ihnen dadurch möglicherweise entstehen. Um Ihnen schnellstmöglich eine weitere Zahlungsmöglichkeit anbieten zu können, prüfen wir derzeit mögliche Alternativen.

Das Gewerbezentralregister (GZR) erfasst nicht – wie oftmals angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland. Das GZR enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem Register kann z. B. von Behörden verlangt werden, wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird.

Hier können Sie direkt eine Auskunft aus dem GZR online beantragen:

Online-Portal des Bundesamts für Justiz

Sie benötigen eine Auskunft aus dem GZR?
Nachfolgend finden Sie Informationen für natürliche Personen (Privatpersonen) und für juristische Personen (Gesellschaften) sowie Personenvereinigungen sowohl aus dem In- als auch aus dem Ausland.

Auch finden Sie hier Informationen zur Überbeglaubigung einer Auskunft aus dem GZR oder zur Erteilung einer Apostille und zu Auskünften zur Vorbereitung vergaberechtlicher Entscheidungen (Ausschreibungen).

Der Inhalt des GZR ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).

§ 149 Abs. 2 GewO

Zur Frage "Was ist der Inhalt des Gewerbezentralregisters?"

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Mehr zum Thema "Gewerbezentralregister"